29 Abs. 2 BV zum Augenschein beigezogen werden. Sobald der Augenschein zu neuen, rechtserheblichen Erkenntnissen führt, die im Entscheid verwendet werden sollen, hat er Beweismittelcharakter. Eine Durchführung ohne Beteiligung der Parteien ist dann nicht mehr zulässig (PATRICK SUTTER, a.a.O., N. 55 zu Art. 12 VwVG). Infolgedessen darf auf dieses Beweismittel nicht abgestellt werden, ohne dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, an der Beweisabnahme mitzuwirken oder wenigstens nachträglich zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen.