H. Mit Schreiben vom 26. September 2019 (act. 6), 3. Oktober 2019 (act. 8) und 6. November 2019 (act. 12) beantragten das Departement Bau und Volkwirtschaft (im Folgenden: Vorinstanz), die Grundeigentümerin C.______ (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) sowie der B.______ (im Folgenden; Vorvorinstanz), vertreten durch RA RA BB.______, die Beschwerde abzuweisen. I. Mit Verfügung vom 11. November 2019 (act. 13) beschloss die Gerichtsleitung, vorerst die gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs zu behandeln und darüber einen Zwischenentscheid zu fällen. Gleichzeitig wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, sich dazu abschliessend zu äussern.