Mit E-Mail vom 11. Dezember 2018 hielt die Verfahrensleiterin fest, dass diesem Anliegen nicht entsprochen werde, worauf RA AA.______ ebenfalls per E- Mail erwiderte, dass die Abhaltung des Augenscheins ohne Mitwirkungsmöglichkeit der Einsprecherin bzw. deren Vertretung als Verweigerung des rechtlichen Gehörs zu qualifizieren sei (act. 2.5).