Seite 11 Entscheidgebühr aufzuerlegen, wobei eine Gebühr von Fr. 2‘000.-- als angemessen erscheint (Art. 4a des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen [bGS 233.2]). Der Kostenvorschuss von Fr. 2‘000.-- wird angerechnet. Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung zugunsten der obsiegenden Beschwerdegegner wird mangels Antrags verzichtet (Art. 59 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. a VRPG e contrario). Seite 12 Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde von A. ______ wird abgewiesen.