7. Insgesamt ergibt sich aus den Erwägungen, dass der Entscheid der Vorinstanz, mit welchem die erteilte Baubewilligung für das strittige Bauvorhaben aufgehoben wurde, nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. Somit kann darauf verzichtet werden, zu prüfen, ob dem Bauvorhaben auch noch andere Bauvorschriften entgegenstehen, zumal die betreffenden Rügen im vorinstanzlichen Entscheid nicht behandelt wurden.