6.3 Solche ausserordentlichen Verhältnisse sind vorliegend keine erkennbar und werden vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb es nicht zumutbar sein sollte, den bestehenden Sitzplatz abzubrechen - sofern der zu entfernende Öltank überhaupt dessen Abbruch erfordert -, den Öltank darauf zu entfernen und den Sitzplatz anschliessende im bisherigen Umfang wiederherzustellen. Im Übrigen werden durch das Bauvorhaben aufgrund der Verletzung des Strassenabstands und der zusätzlichen Beanspruchung der Grünzone auch wesentliche öffentliche Interessen verletzt.