Seite 10 6.2 Für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung müsste eine der Voraussetzungen von Art. 118 Abs.1 lit. a-c BauG erfüllt sein, wobei - soweit ersichtlich - im vorliegenden Fall nur eine Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 118 Abs. 1 lit. b BauG in Frage käme. Demzufolge kann eine Ausnahmebewilligung erteilt werden, wenn unter den gegebenen Verhältnissen die Einhaltung der bestehenden Vorschriften die Bauherrschaft in unzumutbarer Weise benachteiligen würde und öffentliche Interessen der Ausnahmebewilligung nicht entgegenstehen.