Ausserdem werde damit auch keine dem öffentlichen Interesse bedeutend bessere Überbauung erzielt. Der Beschwerdeführer vertritt demgegenüber die Ansicht, dass keine Ausnahmebewilligung erforderlich sei, jedoch müsse der bestehende Sitzplatz aus Gründen der Wohnhygiene sowie des Umweltschutzes beseitigt werden. Die Beschwerdegegner bestreiten das Vorliegen von Ausnahmegründen.