6. 6.1 Die Vorinstanz verneint im Weiteren, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung gegeben seien. Der geplante Sitzplatz erfordere keine bestimmte besondere Form oder Stellung in der geplanten Ausführung. Es sei in der Aufhebung der erteilten Baubewilligung auch keine unzumutbare Benachteiligung des Beschwerdeführers zu erkennen, da dieser bereits über einen Sitzplatz verfüge. Ausserdem werde damit auch keine dem öffentlichen Interesse bedeutend bessere Überbauung erzielt.