nicht ohne Weiteres durch eine Verbesserung in einem anderen Punkt kompensiert werden kann (Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 5. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 3). Damit würde das Bauvorhaben auch den Rahmen der Bestandesgarantie sprengen, wenn dieses nicht als Neubau sondern als Erweiterung im Sinne von Art. 94 Abs. 2 BauG einzustufen wäre. 5.6 Infolgedessen steht fest, dass der geplante Sitzplatzanbau weder die Voraussetzungen nach Art. 94 Abs. 2 BauG noch diejenigen nach Art. 94 Abs. 3 BauG erfüllt, womit er nicht aufgrund der Bestandesgarantie bewilligt werden kann.