Zudem nimmt das Bauvorhaben die Grünzone durch die südliche Verschiebung um einen zusätzlichen Meter in Anspruch (vgl. Grundrissplan, act. 9.I.7/1). Aufgrund der zusätzlichen Beanspruchung der Grünzone, der Erhöhung des Wohnkomforts, welcher mit dem Zweck der altrechtlichen Grünzone ebenfalls nicht vereinbar ist und der geplanten Erhöhung im Bereich des unterschrittenen reglementarischen Strassenabstands und der Grünzone, ist die Ansicht der Vorinstanz nicht zu beanstanden, dass auch die Verstärkung des Widerspruchs zum geltenden Recht als wesentlich zu qualifizieren ist.