Seite 9 abparzellierten Seitenarm der E. ______ westlich des Bauvorhabens um eine Privatstrasse handelt. Demzufolge ist im vorliegenden Fall der privilegierte Strassenabstand für Kleinbauten nach Art. 59 Abs. 1 StrG nicht anwendbar. Mangels anderslautender Vorschrift gilt für Privatstrassen hingegen nach wie vor der Abstand von 5 m zur Strassenlinie (Art. 21 Abs. 1 BauR), wie dies auch die Vorvorinstanz in Ziff. 2.9 des Bau- und Einspracheentscheids vom 10. Juli 2017 zutreffend zum Ausdruck bringt.