94 Abs. 2 Satz 1 BauG ist der Wiederaufbau beim freiwilligen Abbruch - wie auch bei Elementarereignissen - nur im früheren Umfang zulässig, soweit dadurch nicht wesentliche öffentliche oder nachbarliche Interessen verletzt werden. Die Baugesuchsakten verdeutlichen, dass der neue Sitzplatzanbau wegen der Erhöhung von 1.25 m und des dadurch beinahe verdoppelten Volumens den Umfang des bestehenden Anbaus deutlich überschreitet. Dieser Umstand steht der Bestandesgarantie nach Art. 94 Abs. 3 BauG klar entgegen.