94 Abs. 1 BauG. Da der geplante Sitzplatz die bisherige Gestalt des bestehenden Anbaus nicht mehr erkennen lässt und dieser vielmehr vollständig abgebrochen wird, liegt auch keine angemessene Erweiterung im Sinne von Art. 94 Abs. 2 BauG vor. Demzufolge fällt das Bauvorhaben unter die Bestimmung von Art. 94 Abs. 3 BauG (freiwilliger Abbruch und Wiederaufbau). Gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 94 Abs. 2 Satz 1 BauG ist der Wiederaufbau beim freiwilligen Abbruch - wie auch bei Elementarereignissen - nur im früheren Umfang zulässig, soweit dadurch nicht wesentliche öffentliche oder nachbarliche Interessen verletzt werden.