Seite 8 Niveau des Erdgeschosses anpassen wolle, sei nachvollziehbar. Zudem würden keine nachbarlichen und öffentlichen Interessen verletzt. Bei der E. ______ handle es sich um eine Privatstrasse, welche nicht der Strassengesetzgebung unterstehe. Damit sei weder der Strassenabstand nach Art. 58 des Strassengesetzes (StrG, bGS 731.11) noch nach Art. 21 des kommunalen Baureglements (BauR) einzuhalten. Der reduzierte Strassenabstand für unbewohnbare Kleinbauten gemäss Art. 59 Abs. 1 StrG wäre durch den Ersatzbau eingehalten.