5.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass der Ersatzbau eine um 0.25 m2 oder knapp 2% grössere Grundfläche als der bestehende Sitzplatz aufweise. Die Grundfläche der bestehenden Baute und des Ersatzbaus seien damit nahezu gleich gross. Die Dachfläche sei um 0.30 m2 grösser als jene der bestehenden Baute. Zu berücksichtigen sei allerdings, dass die Satteldächer beider Bauten aufgrund ihrer Dachneigung vom D. ______ aus nicht in ihrer gesamten Fläche wahrgenommen werden könnten. In südlicher Richtung beanspruche der Ersatzbau einen geringfügigen Spickel zusätzlicher Grünzone; gegen Westen werde dagegen eine kleine Fläche Grünzone freigegeben.