Schliesslich lasse sich aus der Bestandesgarantie keine Kompensation von zonenwidrigen (Teil-)Bauten ableiten. Weiter solle der geplante Sitzplatz gemäss den Baugesuchsunterlagen im Vergleich zur bestehenden Anbaute um 1.25 m erhöht werden, was auch zu einer Verstärkung der Rechtswidrigkeit führen würde. Zudem wäre die Baubewilligung auch unter dem Titel des freiwilligen Wiederaufbaus nicht möglich, weil das Gesetz nur den Wiederaufbau im früheren Umfang vorsehe.