5.1 Die Vorinstanz vertritt im angefochtenen Entscheid die Auffassung, dass das Bauvorhaben zu einer Verstärkung der Rechtswidrigkeit führe, da der geplante Sitzplatz in südlicher Richtung weiter als der bestehende Anbau in die altrechtliche Grünzone zu liegen käme. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass der geplante Sitzplatz in Richtung Westen kürzer als der bestehende Anbau sein solle. Schliesslich lasse sich aus der Bestandesgarantie keine Kompensation von zonenwidrigen (Teil-)Bauten ableiten.