Somit fehlt dem geplanten Sitzplatzanbau die unmittelbare erforderliche funktionelle Beziehung zum Ort ihrer Errichtung in der Grünzone nach Art. 34 Abs. 2 EG zum RPG, womit dieser in der Grünzone nicht als zonenkonform zu qualifizieren ist. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob das Bauvorhaben aufgrund der Bestandesgarantie bewilligt werden kann.