Mit dieser Zweckbestimmung der Grünzone ist der geplante Sitzplatzanbau nicht zu vereinbaren, soweit dieser in die Grünzone zu liegen kommt, da dieser weder für den Aussichtsschutz, die Erholung noch die Gliederung des Orts- und Landschaftsbildes erforderlich ist. Ob dadurch die bestehende Aussicht zusätzlich beeinträchtigt wird oder nicht, spielt vorliegend keine Rolle, sind doch in Art. 34 EG zum RPG im Gegensatz zu Art. 28 Abs. 3 BauG keine Ausnahmen für Kleinbauten vorgesehen. Somit fehlt dem geplanten Sitzplatzanbau die unmittelbare erforderliche funktionelle Beziehung zum Ort ihrer Errichtung in der Grünzone nach Art.