4.5 Nach Art. 34 EG zum RPG gehören Grünzonen formell zwar zu den Bauzonen, umfassen aber Gebiete, "die nicht überbaut werden dürfen. Sie dienen dem Aussichtsschutz und der Erholung sowie der Gliederung des Orts- und Landschaftsbildes." Nach Abs. 2 dieser kantonalen Zonenvorschrift sind Bauten und Anlagen zulässig, soweit der Zweck der Zone sie erfordert. Mit dieser Zweckbestimmung der Grünzone ist der geplante Sitzplatzanbau nicht zu vereinbaren, soweit dieser in die Grünzone zu liegen kommt, da dieser weder für den Aussichtsschutz, die Erholung noch die Gliederung des Orts- und Landschaftsbildes erforderlich ist.