28 Abs. lit. a BauG abgestellt, wäre dies einerseits als unzulässige Vorwirkung (BGE 125 II 278 E. 3b) und andererseits als unzulässiger Eingriff in die Gemeindeautonomie zu qualifizieren. Von überspitztem Formalismus kann insofern keine Rede sein. Damit bleibt es auch im vorliegenden Fall dabei, dass nach Art. 123 Abs. 2 BauG für die strittige Grünzone auf den 1995 genehmigten Zonenplan und auf die im Genehmigungszeitpunkt (1995) noch geltende Zonenvorschrift in Art. 34 EG zum RPG abzustellen ist, zumal Art. 123 Abs. 2 BauG im revidierten BauG keine Änderungen erfahren hat. Infolgedessen ist Art.