Auch nach dem aktuellen Aktenstand liegen in B. ______ weder die nach Art. 28 Abs. 2 BauG erforderliche differenzierte Zweckbestimmung der Grünzonen noch die zwingend erforderliche Zuweisung der Grünzonen ins Bau- oder Nichtbaugebiet in einer nach Art. 50 Abs. 1 BauG rechtskräftig genehmigten Fassung vor. Im Weiteren gilt es festzuhalten, dass die Stimmberechtigten im Jahr 2013 die Ortsplanrevision abgelehnt haben, womit derzeit nicht vorhersehbar ist, in welcher Zone die Parzelle Nr. 0001 im revidierten Zonenplan zu liegen kommt. Würde diesbezüglich im vorliegenden Fall einfach auf die Zweckbestimmung von Art. 28 Abs. lit.