Seite 6 nehmigungszeitpunkt der nach Art. 123 Abs. 2 BauG massgebende Zonenplan und diese Zonenvorschrift eine Regelungseinheit gebildet, auf die man für die strittige Grünzonen zurückgreifen müsse, da die differenzierten neurechtlichen Zonenvorschriften ohne vorgängige Zonenplanrevision nicht anwendbar seien.