4.4 Das Obergericht hatte im Urteil O4V 12 8 vom 27. Februar 2013 ein ebenfalls in der Grünzone etwa 200 m von der Parzelle Nr. 0001 entfernt liegendes Bauvorhaben zu beurteilen. Dabei kam es in Ziff. 2.1 der Erwägungen zum Schluss, dass durch das am 1. Januar 2004 in Kraft getretene BauG zwar das EG zum RPG aufgehoben worden sei. Als Übergangsregelung bestimme aber Art. 123 Abs. 2 BauG, dass vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes genehmigte Richt-, Schutz- und Nutzungspläne bis zu ihrer Anpassung in Kraft blieben. Der Rückgriff auf Art. 34 EG zum RPG sei sachgerecht, hätten doch im Ge-