Diese Haltung widerspreche dem Legalitätsprinzip. Die Zweckbestimmung der hier massgeblichen Grünzone sei deshalb direkt aus Art. 28 BauG und nach den konkreten Umständen zu ermitteln. Die Grünzone im Bereich der Parzelle Nr. 0001 könne einzig dem Aussichtsschutz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a BauG dienen. Damit stehe der Zonenzweck der Grünzone fest. Die Aussicht sei durch das Wohnhaus des Beschwerdeführers und das grosse Gebäude auf der Parzelle Nr. 0002 bereits eingeschränkt. Weder der bestehende Sitzplatzanbau noch der geplante Ersatzbau schränkten die Aussicht nach B. ______ zusätzlich ein.