4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass mit dem Inkrafttreten des neuen Baugesetzes am 1. Januar 2004 das EG zum RPG integral aufgehoben worden sei. Die Zonenarten und deren Zwecksetzungen würden sich seither aus den Art. 19-36 BauG ergeben, für die Grünzone sei Art. 28 BauG massgebend. Die Gemeinde B. ______ sei der Verpflichtung, die genaue Zweckbestimmung der Grünzone im Zonenplan nach Art. 28 Abs. 2 BauG zu bezeichnen nach 15 Jahren noch immer nicht nachgekommen. 15 Jahre entsprächen in der Raumplanung dem Planungshorizont eines Zonenplans. Diese Haltung widerspreche dem Legalitätsprinzip.