4. 4.1 Die Vorinstanz kommt im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass die Grünzone im Jahr 1995 basierend auf dem alten Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung (EG zum RPG) erlassen worden sei. Gemäss Art. 123 Abs. 2 des Gesetzes über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz, BauG, bGS 721.1) blieben Richt-, Schutz- und Nutzungspläne, die vor Inkrafttreten des aktuell gültigen Baugesetzes genehmigt worden sind, bis zu ihrer Anpassung in Kraft. Bisher sei der Zweck der