Der Verzicht auf die Durchführung eines Augenscheins ist zulässig, wenn die Akten eine hinreichende Entscheidgrundlage darstellen (KASPAR PLÜSS, in: Alain Griffel [Hrsg.] Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, N 79 zu § 7 VRG). Im vorliegenden Fall ergeben sich die entscheidrelevanten Verhältnisse ohne weiteres aus den Planunterlagen. Deshalb lassen sich die Fragen, welche die vorliegende Angelegenheit aufwirft, ohne einen Augenschein beantworten, zumal es sich dabei weitgehend um Rechtsfragen handelt. Die Durchführung eines Augenscheins erübrigt sich deshalb.