Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheides und Beteiligter am vorinstanzlichen Verfahren formell beschwert. Als Gesuchsteller und Grundeigentümer der Parzelle Nr. 0001 ist er durch die Aufhebung der durch die Vorvorinstanz erteilten Baubewilligung in eigenen schutzwürdigen Interessen berührt und zur Beschwerde legitimiert. Auf seine Beschwerde ist einzutreten. 2. Bei der Beurteilung der hier vorliegenden Beschwerde ist die Kognition des Obergerichts gemäss Art. 56 Abs. 1 VRPG darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen, wozu auch eine rechtsfehlerhafte Ausübung