ist im vorliegenden Fall der privilegierte Strassenabstand für Kleinbauten nach Art. 59 Abs. 1 StrG nicht anwendbar. Mangels anderslautender Vorschrift gilt für Privatstrassen hingegen nach wie vor der Abstand von 5 m zur Strassenlinie (Art. 21 Abs. 1 des kommunalen Baureglements, BauR), wie dies auch die Vorvorinstanz in Ziff. 2.9 des Bau- und Einspracheentscheids vom 10. Juli 2017 zutreffend zum Ausdruck bringt. Dieser Abstand wird bereits durch den bestehenden Sitzplatz nicht eingehalten und auch durch den neu geplanten erhöhten Sitzplatzanbau auf der ganzen Länge um rund 2 m unterschritten.