5.5 Im Weiteren gilt es festzuhalten, dass es sich mangels aktenkundiger Widmung (Art. 2 Abs. 2 des Strassengesetzes, StrG, bGS 731.11) und fehlender Aufnahme ins Strassenverzeichnis (Art. 8 Abs. 3 StrG) beim nicht abparzellierten Seitenarm der E. westlich des Bauvorhabens um eine Privatstrasse handelt. Demzufolge Seite 1/2 Gerichtsentscheid AR GVP 32/2020 Nr. 3773