Damit handelt es sich beim zu beurteilenden Projekt nicht um den Unterhalt oder eine Erneuerung des bestehenden Sitzplatzanbaus im Sinne von Art. 94 Abs. 1 BauG. Da der geplante Sitzplatz die bisherige Gestalt des bestehenden Anbaus nicht mehr erkennen lässt und dieser vielmehr vollständig abgebrochen wird, liegt auch keine angemessene Erweiterung im Sinne von Art. 94 Abs. 2 BauG vor. Demzufolge fällt das Bauvorhaben unter die Bestimmung von Art. 94 Abs. 3 BauG (freiwilliger Abbruch und Wiederaufbau). Gemäss dem klaren Wortlaut von Art.