AR GVP 32/2020 Nr. 3773 Baubewilligung. Bestandesgarantie innerhalb der Bauzone. Bei einem freiwilligen Abbruch einer Baute, welche den Nutzungsvorschriften oder den Bauvorschriften nicht entspricht, ist der Wiederaufbau nur im früheren Umfang zulässig. Im vorliegenden Fall wird zudem durch den geplanten Sitzplatzanbau die Rechtswidrigkeit wesentlich verstärkt. Urteil des Obergerichts, 4. Abteilung, 23.01.2020, O4V 19 25