4. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren zulasten der Staatskasse eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.20 (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) zugesprochen. 5. Für das Rekursverfahren wird der Beschwerdeführerin zulasten der Staatskasse eine Parteientschädigung von Fr. 2‘240.20 zugesprochen.