1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden der angefochtene Rekursentscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 27. Mai 2019 sowie die Verfügung des Veterinäramts vom 11. Februar 2019 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das Veterinäramt zurückgewiesen. 2. Das Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung im Verfahren O4V 19 23 wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 3. Es wird eine Entscheidgebühr von insgesamt Fr.2'000.-- festgesetzt, welche auf die Staatskasse genommen wird. Die Gerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss von Fr. 2‘000.-- zurückzuerstatten.