inkl. 4% Barauslagen plus 7.7 % MwSt. (total Fr. 2‘240.20) für das Rekursverfahren als angemessen, welche ausgangsgemäss ebenfalls auf die Staatskasse genommen wird. 11. Rückweisungen schliessen das Verfahren nicht ab, sondern weisen es sinngemäss an die Vorinstanz zurück. Sie sind daher den Vor- und Zwischenentscheiden zuzuordnen, weshalb sich ihre Anfechtung nach Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) richtet (BGE 133 V 477 E. 4.2). Seite 17 Demnach erkennt das Obergericht: