10. Da die Beschwerdeführerin durch die Aufhebung des Entscheids der Vorvorinstanz nachträglich in die Position der Obsiegenden gelangt, sind auch die Kosten für das vorinstanzliche Rekursverfahren entsprechend neu zu verlegen. Obschon der Anwaltstarif für das vorinstanzliche Rekursverfahren nicht direkt anwendbar ist (Art. 1 AT), ist er mangels einer anderen Tarifgrundlage praxisgemäss auch für die Bemessung der Parteientschädigungen nach Art. 24 VRPG heranzuziehen(vgl. AR GVP 28/2016, Nr. 3678). Insgesamt erscheint eine Entschädigung von Fr. 2‘000.--, inkl. 4% Barauslagen plus 7.7