Akten zu studieren waren, was ein Honorar von Fr. 7‘000.-- bis Fr. 10‘000.--, bzw. in aussergewöhnlichen Fällen bis zu Fr. 15‘000.-- rechtfertigt. Vorliegend ist von einem einfachem Fall auszugehen, wobei zu berücksichtigen ist, dass die oben in Ziff. 6 aufgezeigten massgebenden Gründen, welche zur Gutheissung der Beschwerde geführt haben, von der Beschwerdeführerin nicht explizit gerügt wurden. In Anbetracht dieser Umstände erscheint eine Entschädigung im unteren Rahmen von Fr. 2‘500.--