Da die Beschwerdeführerin mit ihrem Hauptbegehren (Ziff. 1) durchdringt und die Sache im Übrigen an die Vorvorinstanz zurückgewiesen wird, ist ihr für das Beschwerdeverfahren Seite 15 keine Entscheidgebühr aufzuerlegen. Die Gerichtskasse ist anzuweisen, ihr den Kostenvorschuss von Fr. 2‘000.-- zurückzuerstatten.