7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde wie folgt gutzuheissen ist: Der angefochtene Rekursentscheid der Vorinstanz vom 27. Mai 2019 sowie die zugrunde liegende Verfügung des Veterinäramts vom 11. Februar 2019 sind aufzuheben und die Sache ist zur Neubeurteilung und Prüfung von milderen tierschutzrechtlichen Massnahmen an die Vorvorinstanz zurückzuweisen. 8. Nach Art. 19 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 VRPG ist im Beschwerdeverfahren vor Obergericht gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird.