Daneben steht es im Ermessen der Vorvorinstanz ein (Teil)Tierhalteverbot anzudrohen, sollte bei der nächsten Kontrolle festgestellt werden, dass die zu verfügenden Anordnungen nicht eingehalten wurden. Erst wenn sich herausstellen sollte, dass diese milderen Massnahmen zu keiner dauerhaften Verbesserung führen, wäre ein (Teil)tierhalteverbot angezeigt. 6.6 Im Ergebnis erweisen sich die in der Verfügung vom 11. Februar 2019 angeordneten Massnahmen infolgedessen (derzeit) nicht als verhältnismässig, womit die vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben sind.