Da die Voraussetzungen von Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG derzeit (noch) nicht erfüllt sind und unter Berücksichtigung der durch die Beschwerdeführerin durchgeführten baulichen Verbesserungen erscheinen daher vorerst mildere Massnahmen angezeigt. Als solche kommen z.B. eine Verwarnung verbunden mit Anordnungen in Bezug auf die tierschutzkonforme Belegung, Hygiene und das Nagematerial in Frage. Daneben steht es im Ermessen der Vorvorinstanz ein (Teil)Tierhalteverbot anzudrohen, sollte bei der nächsten Kontrolle festgestellt werden, dass die zu verfügenden Anordnungen nicht eingehalten wurden.