Im Übrigen wurden ihr bzw. ihrem Rechtsvertreter lediglich die Kontrollberichte zugestellt, ohne dass dazu entsprechende Sanktionen angedroht oder entsprechende Massnahmen verfügt wurden. Damit ist nicht erwiesen, dass keine repressiven Massnahmen geeignet sind, die Würde und das Wohlergehen der Kaninchen sicherzustellen oder wenigstens wesentlich zu verbessern, bevor ein (unbefristetes) Teiltierhalteverbot verfügt wird. Da die Voraussetzungen von Art. 23 Abs. 1 lit.