6.5 Aus den Akten lässt sich ableiten, dass die Beschwerdeführerin bisher nicht verwarnt wurde. Mit Schreiben vom 11. September 2017 hat die Vorvorinstanz diese zwar aufgefordert, die bestehenden Mängel bis zum 22. September 2017 zu beheben, ohne diese Mängel jedoch zu präzisieren oder allfällige Konsequenzen aufzuzeigen. Im Übrigen wurden ihr bzw. ihrem Rechtsvertreter lediglich die Kontrollberichte zugestellt, ohne dass dazu entsprechende Sanktionen angedroht oder entsprechende Massnahmen verfügt wurden.