Der Beschwerdeführerin kann im Gegensatz zu ihrem Vater nicht vorgeworfen werden, während Jahren wiederholt gegen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes verstossen und sich uneinsichtig gezeigt zu haben, zumal ihre Haltereigenschaft von den Vorinstanzen nicht in Frage gestellt wird. Auch wenn zweifellos tierschutzrechtliche Mängel bestehen, welche nicht zu beschönigen sind, sind bei der Kaninchenhaltung derzeit keine groben und für die Tiere leidvollen Verstösse gegen das Tierschutzrecht ersichtlich, welche der Beschwerdeführerin anzulasten wären.