Es liegen keine zahlreichen und schwerwiegenden Verstösse der Beschwerdeführerin vor, welche während längerer Zeit dokumentiert sind. Gegen sie bestehen (noch) keine Bussen, Sanktionen, Ermahnungen und Verfügungen, welche sie zu einem gesetzeskonformen Verhalten hätten bewegen müssen. Der Beschwerdeführerin kann im Gegensatz zu ihrem Vater nicht vorgeworfen werden, während Jahren wiederholt gegen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes verstossen und sich uneinsichtig gezeigt zu haben, zumal ihre Haltereigenschaft von den Vorinstanzen nicht in Frage gestellt wird.