Aufgrund der Kontrollberichte lässt sich daher nicht der Schluss ziehen, das das Tierwohl bei den drei letzten Kontrollen in eklatanter Weise und nachhaltig gestört war. Durch die baulichen Massnahmen hat die Beschwerdeführerin Massnahmen getroffen, welche das Wohlergehen der Tiere verbessert haben. Daher kann nicht gesagt werden, es fehle ihr an charakterlicher Eignung, eine artgerechte und tierschutzkonforme Tierhaltung zu gewährleisten. Es liegen keine zahlreichen und schwerwiegenden Verstösse der Beschwerdeführerin vor, welche während längerer Zeit dokumentiert sind.