6.3 Voranzustellen gilt es, dass die verfügte Reduktion auf maximal 6 weibliche und maximal 4 männliche Elterntiere als Teilhalteverbot zu qualifizieren ist, welches von der Vorvorinstanz gestützt auf Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG verfügt wurde (act. 12/6/D31 E. 42). Gemäss dem Kontrollbericht vom 9. Oktober 2018 (act. 12/6/D14) bestünde in den Ställen Platz für maximal 36 adulte Tiere bis 5.5 kg, erlaubt werden nur noch 10 adulte Tiere. Die verfügten verwaltungsrechtlichen Zwangsmassnahmen stützte die Vorvorinstanz in tatsächlicher Hinsicht auf die Ergebnisse der vier durchgeführten Kontrollen ab.