5.6 Es steht somit in tatsächlicher Hinsicht fest, dass die Vorvorinstanz bei den vier Kontrollen eine Anzahl teils anhaltender tierschutzrechtlicher Mängel festgestellt hat und dass die Kaninchenhaltung zum Zeitpunkt der Kontrollen den Anforderungen gemäss 6 TSchG sowie Art. 3, 4, 5, 64 und 65 TSchV zumindest zeitweise nicht genügte. Zu prüfen bleibt die rechtliche Würdigung des Sachverhalts bzw. ob die angeordneten Massnahmen aufgrund der Umstände gerechtfertigt sind.